Allgemeine Geschäfts-und Lieferbedingungen

(Ausgabe: 19.02.2025)

I. Angebot

1. Die zu dem Angebot der RAVI VerdichtungstechnikGmbH gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistung sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die RAVI Verdichtungstechnik GmbH Eigentums-und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Die RAVI Verdichtungstechnik GmbH ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Umfang der Lieferung

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der RAVI Verdichtungstechnik GmbH maßgebend.Die RAVI Verdichtungstechnik GmbH behält sich vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit dadurch der Liefergegenstand nicht erheblich verändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

III. Kundendienstleistungen

1. Wird vor der Ausführung von Reparaturen und anderen Leistungen die Vorlage einesKostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben.DieKosten für den Voranschlag trägt der Besteller.Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen der RAVI VerdichtungstechnikGmbH.

IV. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Werk,einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Die Preise beruhen auf den zurzeit der Auftragsbestätigung maßgeblichen Kostenfaktoren.Soweit diese ab einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als vier Monaten eine Änderung erfahren, behält sich die RAVI Verdichtungstechnik GmbH eine entsprechende Berichtigung vor.

3. Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart, frühestens mit der Versandbereitschaft, spätestens mit dem Versand fällig und mangels einer anderen Vereinbarung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

4. Zahlungen für Kundendienstleistungen sowie Lohn-und Montagearbeiten sind sofort und ohne Abzugfällig.

5. Die Aufrechnung wegen etwaiger von der RAVI Verdichtungstechnik GmbH bestrittener Gegenansprüche oder nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.

6. Rechnungsbeträge sind gem. §§ 284, 288 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

V. Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der RAVI VerdichtungstechnikGmbH liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einflusssind.Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der RAVI VerdichtungstechnikGmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die RAVI VerdichtungstechnikGmbH dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eines Verschuldens der RAVI VerdichtungstechnikGmbH entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern.Für den Fall einfacher Fahrlässigkeit beträgt diese für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Zahlungsansprüche sind bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht,sich bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zu lösen, bleibt unberührt.

5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Herstellers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet.Die RAVI VerdichtungstechnikGmbH ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten und anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Der Besteller kann in dem Fall eine neue Bestellung mit einer neuen Lieferfrist auslösen.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Gefahrübergangund Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die RAVI VerdichtungstechnikGmbH noch andere Leistungen, z.B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die RAVI VerdichtungstechnikGmbH gegen versicherbare Risiken versichert.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Die RAVI VerdichtungstechnikGmbH ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 8 entgegenzunehmen.

4. Teillieferungen sind zulässig.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Die RAVI VerdichtungstechnikGmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen der RAVI VerdichtungstechnikGmbH gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der RAVI VerdichtungstechnikGmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.Er tritt jedoch der RAVI VerdichtungstechnikGmbH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus dem  Weiterverkauf gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig,ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.Die Befugnis der RAVI VerdichtungstechnikGmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die RAVI VerdichtungstechnikGmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange derBesteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.Die RAVI VerdichtungstechnikGmbH kann verlangen, dassder Besteller ihm die Forderungen abtritt und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die der RAVI VerdichtungstechnikGmbH nicht gehören,weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen der RAVI VerdichtungstechnikGmbH und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

2. Die RAVI VerdichtungstechnikGmbH ist berechtigt, den Liefergegenstand, auf den sich die vom Besteller abgetretene Forderung bezieht, auf Kostendes Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die RAVI VerdichtungstechnikGmbH ab.Die RAVI VerdichtungstechnikGmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an RAVI VerdichtungstechnikGmbH abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.Bei Verpfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand auf den Liefergegenstand oder die Vorbehaltsware hat der Besteller aufdas Eigentum der RAVI VerdichtungstechnikGmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.

4. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die RAVI VerdichtungstechnikGmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die RAVI VerdichtungstechnikGmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haftet die RAVI VerdichtungstechnikGmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüchewie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Ermessen der RAVI VerdichtungstechnikGmbH auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von zwei Jahren seit Gefahrübergang infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes -insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Material oder mangelhafter Ausführung-als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen.Die Feststellung solcher Mängel ist der RAVI VerdichtungstechnikGmbH unverzüglich schriftlich zu melden.Ersetzte Teile werden Eigentum der RAVI VerdichtungstechnikGmbH.

2. Es wird keine Gewährleistung für Mängel übernommen, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte. Schäden, hervorgerufen durch Nichtbefolgung der Bedienungsanleitung, Teile die normalen Abnutzungen und Verschleiß unterliegen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, mechanische Einflüsse oder Beschädigung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der RAVI VerdichtungstechnikGmbH zurückzuführen sind.

3. Zur Durchführung aller der RAVI VerdichtungstechnikGmbH notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der RAVI VerdichtungstechnikGmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist die RAVI VerdichtungstechnikGmbH von der Mängelhaftung befreit.Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die RAVI VerdichtungstechnikGmbH sofort zu verständigen ist oder wenn die RAVI VerdichtungstechnikGmbH mit der Beseitigung des Mangels nach schriftlicher Mahnung und angemessener Fristsetzung im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, auf seine Kosten den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

4. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzbelieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die RAVI VerdichtungstechnikGmbH -soweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt -die Kostendes Ersatzstückes einschließlich des Versandes.Im Übrigenträgt der Besteller die Kosten.

5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate. Sie läuft mindestens aber bis zumAblauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der Nachbesserung verlängert.

6. Die Haftung für Mängel erlischt, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen, Eingriffe oder Instandsetzungen ohne vorherige Genehmigung der RAVI VerdichtungstechnikGmbH vornehmen.

7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Nachbesserung  und sonstige Haftung des Lieferers

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der RAVI VerdichtungstechnikGmbH die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.

2. Tritt die Unmöglichkeit der Lieferung während des Abnahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

3. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die RAVI VerdichtungstechnikGmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihr zu vertretenen Mangels im Sinne dieser Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.

4. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, soweit dieser nicht arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ausgeschlossen ist der Ersatz von sonstigen Schäden, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit die Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der RAVI VerdichtungstechnikGmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Dresden. Besteller, die nicht Vollkaufleute sind, können an diesem Gerichtssitz verklagt werden, wenn sie keinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder ein solcher bei Klageerhebungnicht bekannt ist.

XI. Sonstige Vereinbarungen

Diese allgemeinen Liefer-, Leistungs-und Zahlungsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.Anderslautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn die RAVI VerdichtungstechnikGmbH nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von der RAVI VerdichtungstechnikGmbH schriftlich anerkannt werden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommen. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

XII. Zahlung von Mindestlohn bei Subunternehmern

Bei der Erteilung von Aufträgen an Subunternehmer gilt folgende Vereinbarung:

Der Auftragnehmer sichert der RAVI VerdichtungstechnikGmbH ausdrücklich zu, den gesetzlichen Mindestlohn an seine Mitarbeiter zu zahlen. Gleichzeitig erklärt der Auftragnehmer bei jeglicher Zuwiderhandlung, die RAVI VerdichtungstechnikGmbH schadlos zu halten und diese im Innenverhältnis für jeden Fall eines Gesetzesverstoßes von Ersatzansprüchen Dritter rechtsverbindlich freizustellen.